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Brunnenbohrung; Anzeige
Hinweis: die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Unter anderem ist die Errichtung eines Brunnens anzuzeigen.
Soweit eine Brunnenbohrfirma mit der Niederbringung des Brunnens beauftragt wird, obliegt dieser die Anzeigepflicht.
Wird ein Brunnen ohne vorherige Anzeige errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist. Darüber hinaus kann es in solchen Fällen unter bestimmten Umständen auch notwendig werden, den Brunnen wieder fachgerecht zurückzubauen.
Sie beabsichtigen einen Brunnen zu bohren, aus dem Sie Wasser entnehmen möchten.
Sie müssen die Anzeige bei der zuständigen unteren Wasserbehörde einreichen (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Im Rahmen der Anzeige wird von der zuständige Behörde insbesondere unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes geprüft, ob bzw. gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Niederbringung des Brunnens am vorgesehenen Standort möglich ist. Weiterhin wird im Rahmen dieser Prüfung entschieden, ob über die Anzeige hinaus ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchgeführt werden muss. Das Ergebnis dieser Prüfung wird vom Landratsamt schriftlich mitgeteilt. Sollte innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige das Landratsamt die Errichtung des Brunnens nicht untersagen, kann dieser in der angezeigten Form ausgeführt werden.
Das Bohrunternehmen muss nach Abschluss der Bohrarbeiten ohne weitere Aufforderung die Bohrdokumentation vorlegen. Das sind aus:
Brunnenausbauplan mit Schichtenverzeichnis und Bohrprofil,
Einmessung der Brunnenoberkante auf NN (Normal Null)
Lageplan mit dem genauen Brunnenstandort sowie
Pumpversuchsdiagramm (Ruhewasserspiegel/Absenkung des Wasserspiegels bei Pumpenvolllast) in 2-facher Ausfertigung
Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) müssen alle Bohrungen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden müssen (siehe unter "Verwandte Themen").
Die Anzeige muss einen Monat vor Beginn der Arbeiten erfolgen.